FG Münster: Vorläufigkeit eines Steuerbescheides nach § 165 AO entfällt bei einem Änderungsbescheid nur, wenn die Vorläufigkeit ausdrücklich aufgehoben wird

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

FG Münster: Vorläufigkeit eines Steuerbescheides nach § 165 AO entfällt bei einem Änderungsbescheid nur, wenn die Vorläufigkeit ausdrücklich aufgehoben wird

Nebenbestimmungen im Steuerrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Steuerbescheiden, sind für Berater ein interessantes Feld. Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, ob ein sogenannter Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) auch dann bestehen bleibt, wenn in einem Änderungsbescheid die Vorläufigkeit nach §  165 AO nicht ausdrücklich erwähnt wird. Hierzu würde man zunächst einmal unbefangen die Auffassung vertreten, dass der Steuerbescheid nicht mehr vorläufig nach § 165 AO ist, wenn der Änderungsbescheid den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO nicht mehr enthält. Ein Steuerpflichtiger würde erwarten, dass ein Änderungsbescheid, der weiterhin vorläufig sein soll, konsequenterweise den Vorläufigkeitsvermerk (erneut) enthält. Enthält er diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht, würde das bedeuten, dass der Änderungsbescheid nicht nur in materieller Hinsicht geändert worden ist, sondern auch in formell-rechtlicher, eben dadurch, dass er nicht mehr (ausdrücklich) für vorläufig erklärt wird.

WS

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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