Zwischenzeitlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann steuerlich abzugsfähige Kosten sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf im betrieblichen Bereich angesiedelt ist. Vor dem BFH war jetzt in einem Rechtsstreit die Frage zu klären, ob Vorsteuern aus Strafverteidigungskosten nach § 15 UStG von der Finanzverwaltung erstattet werden müssen. Der BFH hat diese Frage mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 (V R 29/10, BStBl. II 2012, 441) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das Verfahren ist dort unter Aktenzeichen C-104/12 anhängig.
ws
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