BFH legt dem EuGH die Frage vor, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG) mit EU-Recht in Einklang steht

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BFH legt dem EuGH die Frage vor, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG) mit EU-Recht in Einklang steht

Wenn eine Aussage für das Steuerrecht besonders zutreffend ist, dann gilt das für die Binsenweisheit „Nichts ist beständiger als der Wandel“. Dass das Steuerrecht dabei immer komplizierter wird, obwohl es immer einfacher werden soll, ist auch keine Neuigkeit. Zu diesem Thema gehört die sogenannte Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG. Wer vor längerer Zeit einmal begonnen hat, sich mit dem Steuerrecht zu befassen, hat den Grundsatz gelernt, dass Schuldner der Umsatzsteuer der Unternehmer ist, der auch die Leistung erbringt. Der Gesetzgeber hat aber mit § 13 b UStG diesen Grundsatz bei bestimmten Leistungen umgekehrt. Schuldner der Umsatzsteuer ist danach nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger. Es gehört eine nur geringe Phantasie dazu sich vorzustellen, dass ein solches Umkehren der Steuerschuldnerschaft eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen erfordert. Eine solche Regelung führt aber auch zwangsläufig zu einer Vielzahl von Streitigkeiten, weil die Beteiligten – ohne böse Absicht – gar nicht erkannt haben, dass sich die Steuerschuldnerschaft umkehrt.

Besonders erbittert wird bei den Werklieferungen im Zusammenhang mit Bauwerken (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gerungen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2012 (14 V 3826/11, BB 2012, 2416) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob Bauträgerleistungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen. Der in dieser Angelegenheit angerufene BFH hat jetzt dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Werklieferungen im Zusammenhang mit Bauwerken mit EU-Recht in Einklang steht.

Schützenhilfe für die Steuerpflichtigen leistet der Generalanwalt beim EuGH. Er hat in seinem Schlussantrag die Auffassung vertreten, dass im Baugewerbe die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur auf Dienstleistungen angewendet werden soll.

WS

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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