Demnächst zu erwarten: BFH beseitigt hoffentlich Rechtsunsicherheiten bei der Gründung von GbRs (von Freiberuflern)

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Demnächst zu erwarten: BFH beseitigt hoffentlich Rechtsunsicherheiten bei der Gründung von GbRs (von Freiberuflern)

Der Zusammenschluss von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bietet nicht nur aus rein praktischen Gesichtspunkten erheblichen Sprengstoff. Sprengstoff liegt in diesen Konstellationen in jedem Fall im Steuerrecht. Grundsätzlich gilt: Wer seine bisherige (Einzel-)Praxis unter Aufdeckung der stillen Reserven in eine GbR einbringt, dabei aber vereinbarungsgemäß Forderungen und Verbindlichkeiten zurückbehält, muss nach dem Urteil des BFH vom 14. November 2007 (BFH/NV 2008, 385) die stillen Reserven auf die Forderungen nicht versteuern. In einem finanzgerichtlich entschiedenen Sachverhalt mochte das Finanzamt dieser Rechtsprechung nicht folgen. In dem von dem Finanzamt angestrengten Revisionsverfahren (VIII R 41/09) hat der Bundesfinanzhof den Bundesfinanzminister zum Beitritt aufgefordert, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2012, VIII R 41/09, DStR 2012, 2745). Wir erwarten die Entscheidung des BFH mit Spannung.

WS

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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