Der Zusammenschluss von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bietet nicht nur aus rein praktischen Gesichtspunkten erheblichen Sprengstoff. Sprengstoff liegt in diesen Konstellationen in jedem Fall im Steuerrecht. Grundsätzlich gilt: Wer seine bisherige (Einzel-)Praxis unter Aufdeckung der stillen Reserven in eine GbR einbringt, dabei aber vereinbarungsgemäß Forderungen und Verbindlichkeiten zurückbehält, muss nach dem Urteil des BFH vom 14. November 2007 (BFH/NV 2008, 385) die stillen Reserven auf die Forderungen nicht versteuern. In einem finanzgerichtlich entschiedenen Sachverhalt mochte das Finanzamt dieser Rechtsprechung nicht folgen. In dem von dem Finanzamt angestrengten Revisionsverfahren (VIII R 41/09) hat der Bundesfinanzhof den Bundesfinanzminister zum Beitritt aufgefordert, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2012, VIII R 41/09, DStR 2012, 2745). Wir erwarten die Entscheidung des BFH mit Spannung.
WS
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