Eine Besonderheit bei Personengesellschaften besteht steuerlich darin, dass nicht nur das im Eigentum der Personengesellschaft stehende Vermögen, sondern auch das im Alleineigentum eines Gesellschafters stehende Vermögen zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehören kann. Die Steuerrechtler sprechen hier von sogenanntem Sonderbetriebsvermögen. Fällt ein Vermögensgegenstand in das steuerliche Sonderbetriebsvermögen, kann dies erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen. Das gilt u.a. im Erbfall, wenn im Rahmen der Nachfolgeregelung den zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstand eine Person erbt, die nicht zugleich in den Personengesellschaftsanteil nachfolgt. In diesem Fall endet zwingend, ohne dass es weiterer Handlungen oder Erklärungen bedarf, die Verbindung des Vermögensgegenstandes mit dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Das führt zu einem Entnahmegewinn, der zu versteuern ist.
Mit Urteil vom 23. Februar 2012 (IV R 13/08, GmbHR 2012, 1019) hat der BFH entschieden, dass zum sogenannten Sonderbetriebsvermögen II nur solche Vermögensgegenstände gehören, die der Stärkung der Rechtsstellung des Gesellschafters bei der Personengesellschaft dienen. Das hat der BFH für den Fall einer Mehrheitsbeteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft entschieden. Entfaltet die Kapitalgesellschaft dagegen Geschäftstätigkeiten, die nicht mit den Geschäftstätigkeiten der Personengesellschaft verflochten sind, wird im Regelfall kein Sonderbetriebsvermögen II gebildet.
Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz die in Rede stehenden Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften aber noch dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet. Der BFH hat die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das Finanzgericht zurückverwiesen.
ws
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