Ein gewerblich tätiges Unternehmen hatte Geschäftspartner und eigene Außendienstmitarbeiter bei der Kieler Woche auf ein historisches Segelschiff eingeladen. Von dort aus konnten die Gäste Regatten in der Kieler Förde beobachten. Den gesamten Aufwand in Höhe von rund 11 TEUR machte das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend. Der BFH erkannte die Kosten nicht als Betriebsausgaben an. Mit Urteil vom 2. August 2012 (IV R 25/09, DB 2012, 2076) entschied der BFH, das Schiff habe nicht als „schwimmender Konferenzraum“, sondern einzig und allein der Repräsentation gedient. Daher sei der gesamte geltend gemachte Aufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG – Aufwand für Segeljachten – vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
WS
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