Mit Urteil vom 6. Juni 2012 (I R 99/10, DStR 2012, 1790) hat der BFH entschieden, dass Großbetriebe im Sinne von § 3 BpO eine Rückstellung für ihre Mitwirkungspflicht nach § 200 AO bei künftigen Betriebsprüfungen bilden müssen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob eine Betriebsprüfungsanordnung vorliegt.
Entscheidend für den BFH war in dem Rechtsstreit, ob die für die Rückstellungsbildung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Mitwirkungspflicht nach § 200 AO auch ohne Prüfungsanordnung bereits zu bejahen ist. Der BFH geht davon aus. Denn Statistiken der Finanzverwaltung zeigen, dass bei weit mehr als 50 % aller Großbetriebe eine Anschlussprüfung (lückenlose Prüfung) tatsächlich erfolgt.
WS
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