Vorsicht Falle: Gesellschafterforderung mit Rangrücktritt und Liquidation einer GmbH

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Vorsicht Falle: Gesellschafterforderung mit Rangrücktritt und Liquidation einer GmbH

Der Rangrücktritt zu der Forderung des Gesellschafters einer GmbH gegen die GmbH ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument. Insbesondere können damit Überschuldungstatbestände vermieden werden. Der Charme des Rangrücktritts besteht, wenn er richtig gestaltet ist, darin, dass eine Gewinnrealisation durch Wegfall einer Verbindlichkeit nicht eintritt.

Was aber ist, wenn eine GmbH liquidiert wird und die Gesellschafterforderung mit Rangrücktritt noch besteht? Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 6. März 2012 (13 K 3006/11, EFG 2012, 1421) entschieden, dass es in diesem Fall erst dann zu einem Gewinn durch Wegfall der Verbindlichkeit kommt, wenn diese Verbindlichkeit (die Gesellschafterforderung mit Rangrücktritt) endgültig nicht mehr zu begleichen ist. Interessant an der Entscheidung: Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln entsteht dann kein körperschaftssteuerpflichtiger Gewinn mehr, wenn die Verbindlichkeit erst erlischt, nachdem die Kapitalgesellschaft als juristische Person entfallen ist.

Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln Revision bei dem BFH eingelegt. Die Revision ist dort unter I R 34/12 anhängig. Die Entscheidung kann mit Spannung erwartet werden

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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