Der Gesetzgeber hat in § 2325 BGB für Erblasser die Möglichkeit geschaffen, einzelnen Personen Sondervorteile zuzuwenden. Nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die 10 Jahre vor dem Erbfall gemacht worden sind. Nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB werden Schenkungen nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt.
Erblasser haben so die Möglichkeit, in großem Umfang dem Zugriff missliebiger Pflichtteilsberechtigter zu entziehen, wenn sie denn früh genug mit dem Schenken anfangen.
Zu beachten ist aber, dass nach herrschender Meinung und Rechtsprechung eine Schenkung erst dann als geleistet gilt, wenn der Übergeber auf den Nießbrauch oder die Nutzungsrechte verzichtet hat, oder wenn er verstirbt. In den klassischen Fällen der Vermögensübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch ist das nicht der Fall. Ein Trost aber bleibt: Wenn der Wert der Schenkung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt wird, kann der kapitalisierte Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs abgezogen werden. Dadurch vermindert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch.
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