Eine interessante Entscheidung aus der Tierwelt und der Welt der Haftung haben wir dem Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 21. März 2012 (21 S 38/11) zu verdanken. Der Stoff taugt auf jeden Fall für eine Filmszene. Klägerin und Beklagter waren in ein und demselben Hotel. Die Katze des Beklagten erschien ungebeten im Hotelzimmer der Klägerin. Versuche, die Katze aus dem Zimmer zu scheuchen, blieben ohne Erfolg. Das Tier ließ sich neben einem Sessel im Zimmer der Klägerin nieder. Der Versuch der Klägerin, das Tier hochzuheben und aus dem Zimmer zu tragen, endete mit einem Biss der Katze in die Hand der Klägerin. Die Klägerin erhob Feststellungsklage. Sie wollte vor dem Landgericht Bielefeld festgestellt wissen, dass der Beklagte auch für eventuelle Spätschäden des Katzenbisses haftet. Das Landgericht Bielefeld gab der Klägerin Recht. Ein Mitverschulden der Klägerin an dem Biss der Katze könne nicht festgestellt werden. Denn die Katze sei erkennbar nicht aggressiv gewesen. Die Klägerin habe daher sehr wohl versuchen dürfen, die Katze hochzuheben und aus dem Zimmer zu tragen.
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