Erbschaft und Schenkungssteuerrecht / Vorsicht Falle: In bestimmten Fällen ist nicht ein bestimmter Gegenstand Gegenstand der Schenkung, sondern der aus seinem Verkauf resultierende Erlös

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Erbschaft und Schenkungssteuerrecht / Vorsicht Falle: In bestimmten Fällen ist nicht ein bestimmter Gegenstand Gegenstand der Schenkung, sondern der aus seinem Verkauf resultierende Erlös

Mit Urteil vom 28. März 2012 (II R 3910, DStR 2012, 1597) hat der BFH erkannt, dass Schenkungsgegenstand nicht die geschenkte Sache, sondern der aus dem Verkauf der Sache resultierende Erlös ist, wenn im Zeitpunkt der Schenkung der Verkauf der Sache so gut wie sicher war und der Beschenkte nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über den geschenkten Gegenstand nicht mehr verfügen wollte und konnte.

Der vom BFH entschiedene Sachverhalt betraf einen GmbH-Anteil. Der Ehemann hatte den GmbH-Anteil im Dezember 1989 an die Ehefrau veräußert. Als Veräußerungspreis hatte der Ehemann den nach dem sogenannten Stuttgarter-Verfahren ermittelten Wert des Gegenstands für den Anteil zu Grunde gelegt.

Im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung an den Ehegatten waren aber bereits die Pläne für den Weiterverkauf an einen Dritten weit fortgeschritten, so lag u. a. ein letter of intent mit den Verkaufskonditionen vor. Der Verkauf an den Dritten ist einige Monate später erfolgt.

Der BFH ging von einer Schenkung des Verkaufserlöses aus. Der BFH stellt aber auch klar, dass allein der Plan, dass der geschenkte Gegenstand verkauft werden soll, zur Annahme einer mittelbaren Zuwendung des Verkaufserlöses noch nicht ausreicht. Nach Auffassung der BFH müssen weitere Umstände hinzutreten, die bei einer Gesamtschau aller Vereinbarungen erfüllt sein müssen.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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