Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 9. März 2012 (10 S 12/12, NJW 2012, 2819) entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber in bestimmten Fällen verpflichtet ist, den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Ausland hohe Gebühren anfallen können.
Nach dem Landgericht Saarbrücken bringt ein Nutzer mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu einer „Flatrate“ zum Ausdruck, dass er die Kosten so gering wie möglich halten möchte. Wenn der Nutzer das Mobiltelefon im Ausland verwendet, entstehen ihm auch heute noch sehr hohe sogenannte Roaming-Gebühren. Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Mobilfunkanbieter verpflichtet ist, in diesem Fall den Nutzer ausdrücklich auf das Anfallen dieser Gebühren hinzuweisen.
Wenn der Mobilfunkanbieter diesen ausdrücklichen Hinweis unterlässt, verletzt er nach Auffassung des LG Saarbrücken eine Nebenpflicht aus dem Vertrag. Er kann die Kosten von dem Nutzer in diesem Fall nicht ersetzt verlangen.
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