Die umstrittenen CD – Käufe, aber auch z.B. Kontrollen des Zolls an den Grenzen, veranlassen Steuerpflichtige, ihre Steuererklärungen zu berichtigen und vorsorglich Selbstanzeige zu erstatten. Nicht selten zeigt sich nach mühevoller Aufarbeitung des Sachverhaltes, dass die Mandanten mit dem ausländischen Vermögen in einigen Jahren Verluste erlitten haben. Im Regelfall führt das zu dem bitteren Ergebnis, dass die positiven Einkünfte als „neue Tatsachen“ (§ 173 AO) besteuert werden, während die Verluste nicht mehr berücksichtigt werden können. Zwar sind auch die Verluste neue Tatsachen. Dass diese erst später bekannt werden, ist regelmäßig ein sog. „grobes Verschulden„. Und das schließt nach dem Gesetz im Regelfall eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen aus. In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater haben wir jetzt für einen Mandanten einen Weg gefunden, mit dem diese Verluste über ein vorgeschaltetes Feststellungsverfahren doch berücksichtigt werden können. In dem von uns betreuten Fall führt das zu de Ergebnis, dass sich der Mandant über eine nicht unerhebliche Steuererstattung (übrigens nebst 6 % Zinsen pa.) wird freuen können.
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