Am Ende einer mehr als 10-jährigen Rechtsentwicklung steht das Urteil des BGH vom 10. Mai 2012 (IX ZR 125/10). Im Kern eigentlich nichts Neues: Alle Gesellschafter einer GbR haften für alles.
Auch wenn der Mandant selbst Rechtsanwalt ist, entbindet dies den beauftragten Anwalt nicht, den Mandanten umfassend zu beraten. Noch viel wichtiger aber: Ein Mandant kann einen Sozius in einer gemischten Sozietät (z.B. aus Steuerberatern und Rechtsanwälten) in Anspruch nehmen, selbst wenn dieser Sozius eine Leistung gar nicht hätte erbringen dürfen. So haftet in einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden gemischten GbR der Steuerberater also auch in vollem Umfang für Pflichtverletzungen der Rechtsanwälte, obwohl er die von den Anwälten begangenen Berufsfehler nie hätte verursachen oder gar hätte verhindern können.
Die Entscheidung des BGH ist in sich konsequent. Der Mandatsvertrag wird mit der (gemischten) Sozietät geschlossen. Das ist die Folge, wenn man die GbR als rechtsfähig anerkennt.
Und die akzessorische Haftung der Gesellschafter ist ebenso konsequent. Was bleibt, ist das Warten auf die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, der Flucht in Rechtsformen ausländischen Rechts oder der Weg in die GmbH.
In weiterer Konsequenz ist zu befürchten, dass die Prämien der Haftpflichtversicherer aufgrund des größeren Risikos deutlich steigen werden.
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