EGVP und Videokonferenz: Diese Zukunft gibt es im deutschen Recht schon lange. Während andere noch Schriftsätze mit beglaubigten und einfachen Abschriften und vielerlei Anlagen mühsam erstellen und per Post versenden, brauchen wir das in der Bundesrepublik Deutschland nicht: Wir verschicken bequem und sicher mit Signaturkarte per EGVP. Das erspart das lästige Erstellen der Kopien und ermöglicht es der Justiz, Akten online zu führen und einfach den übrigen Beteiligten zuzustellen. Eine geradezu unglaubliche Arbeits- und Kostenersparnis, die sich angesichts der leeren Kassen geradezu aufdrängt.
Ebenso die Videokonferenz: Wer zu einem 500 km entfernten Landgerichtstermin um 9:30 Uhr geladen wird, muss keine Umladung mehr beantragen. Er setzt sich entspannt in sein Büro und nimmt per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil. Dazu braucht er mittlerweile nicht einmal mehr eine teure Videokonferenzanlage. Verschiedene Anbieter, u.a. die Telekom, bieten einen Service auf Abruf. Dazu braucht man für eine sehr gute Qualität nur ein Notebook, eine Kamera und einen Beamer. All das spart Zeit, Geld, und schont zudem die Umwelt. Millionen von Kilometern müssen nicht mehr mit dem PKW absolviert werden.
So könnte und so müsste es sein, gerade angesichts der leeren Kassen unseres Staates. Wie aber sieht die Realität aus? Ganz anders. Wir haben daher die Probe aufs Exempel gemacht und einmal die Präsidentin eines Landgerichtes, nennen wir es einmal, B., angeschrieben. Wir haben dort gebeten, sich dafür einzusetzen, dass EGVP und Videokonferenz auch bei diesem Landgericht eingeführt werden. Die Antwort ist ernüchternd. Wir geben sie im Wortlaut wieder:
„Ich teile die Ansicht, dass der Elektronische Rechtsverkehr in vielen Bereichen der Justiz zu einer Beschleunigung oder jedenfalls zu einer Effizienzsteigerung der Bearbeitung führen kann und sicherlich den Zugang zu Gerichten und Behörden vereinfacht. Gleichwohl ist in Niedersachen das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach“ zumindest in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bisher lediglich für einige wenige Verfahrensarten eingerichtet und wird zur Zeit im Wesentlichen im Bereich der Insolvenzverfahren und der Registerverfahren genutzt. Dies ist auch im Landgerichtsbezirk B. der Fall. Eine Ausweitung des EGVP auf andere Verfahrensarten, insbesondere die Nutzung in Zivilverfahren, ist derzeit nach meinem Kenntnisstand landesweit noch nicht umgesetzt. Eine Nutzung des EGVP für Zivilverfahren im Landgerichtsbezirk B. ist daher derzeit nicht möglich.
Ebenso muss ich Ihnen mitteilen, dass es zur Zeit keine Möglichkeiten gibt, bei dem Landgericht B. in einem Zivilverfahren per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Gleichwohl halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass Videokonferenzen in Zukunft einmal Realität in einem Zivilverfahren sein können. Die technischen und rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch derzeit noch nicht geschaffen.“
Unsere Hoffnung, dass die Präsidentin sich für EGVP und Videokonferenz stark macht, dürfte sich damit erledigt haben.
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.
Über den Autor