BGH ändert Rechtsprechung zur Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) mit Urteil vom 23. Mai 2012

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BGH ändert Rechtsprechung zur Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) mit Urteil vom 23. Mai 2012

Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB sollen den Pflichtteilsberechtigten davor schützen, dass der Nachlass durch Schenkungen „ausgehöhlt“ wird. Das könnte ohne Pflichtteilsergänzungsanspruch eintreten. Denn der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich nach dem Nachlass. Ist dieser Nachlass aber geschmälert, würde ein Pflichtteilsanspruch teilweise leerlaufen. Um dieses Ergebnis zu verhindern, ordnet § 2325 BGB, vereinfacht gesagt, an, dass bestimmte Schenkungen in bestimmtem Umfang dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wieder hinzugerechnet werden.

In der bisherigen Rechtsprechung verlangte der BGH, dass der Pflichtteilsberechtigte, der Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht, bereits im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war. Wer also nach früherer Rechtsprechung im Zeitpunkt der Schenkung noch gar nicht geboren war, oder wer durch z.B. seine Eltern vom Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen war, der konnte eine Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen in vielen Fällen nicht verlangen.

Diese Rechtsprechung wurde von der Literatur zu Recht kritisiert. Denn ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestand oder nicht, war teilweise reiner Zufall. Diese Zufälligkeit hat der BGH jetzt mit Urteil vom 23. Mai 2012 (IV ZR 250/11, NJW Spezial 2012, 519) beseitigt.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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