Mit Urteil vom 18. Juli 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die sogenannte „Praxisgebühr“ nicht als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig ist. Steuerlich abzugsfähig als Sonderausgaben sind bis zu einer bestimmten Höhe Beiträge zu Krankenversicherungen. Der BFH kam in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 zu der nicht sonderlich überraschenden Erkenntnis, dass Beiträge zu Krankenversicherungen wohl nur solche Ausgaben sein können, mit denen man auch einen Versicherungsschutz erwirbt. Das ist bei der Praxisgebühr nicht der Fall. Denn der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob die Praxisgebühr gezahlt wird.
Es ist allerdings zu befürchten, dass damit dieses weltbewegende Thema nicht endgültig erledigt ist. Denn der BFH konnte in seiner Entscheidung offen lassen, ob die steuerlich geltend gemachte Praxisgebühr nicht doch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 1 EStG) in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können. Im Streitfall war eine Entscheidung darüber nicht notwendig, weil die Praxisgebühr im Rahmen der dem Kläger zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) blieb.
Quintessenz: Die Frage der steuerrechtlichen Qualifizierung der Praxisgebühr mag steuerrechtstheoretisch interessant sein, wirtschaftlich betrachtet waren die Aufwendungen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Praxisgebühr zu erreichen, völlig unsinnig. Wenn man außerdem in Rechnung stellt, dass viele wirtschaftlich bedeutsame Verfahren vom BFH aus formellen Gründen zur Entscheidung nicht angenommen werden, dann ist verständlich, warum Mandanten sich die Frage stellen, ob sie noch in einem Rechtstaat leben.
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