Ein Anwalt ohne Krawatte ist kein Anwalt (es sei denn, er trägt eine Fliege); zugleich ein Beitrag zur Gleichberechtigung

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Ein Anwalt ohne Krawatte ist kein Anwalt (es sei denn, er trägt eine Fliege); zugleich ein Beitrag zur Gleichberechtigung

Frau Rechtsanwältin Katja Wilke berichtet im Magazin August 2012 der Bundesrechtsanwaltskammer auf Blatt 6 über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass ein Anwalt vor Gericht die Krawatte zu tragen habe. Was war passiert? Ein Strafverteidiger hatte in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer in Bayern nur seine Robe und ein weißes Hemd, nicht aber einen Lang- oder Querbinder getragen. Nach vergeblicher Aufforderung durch den Vorsitzenden der Strafkammer schloss der Vorsitzende den Rechtsanwalt aus. Die von dem Anwalt bei dem OLG München erhobene Beschwerde wies das OLG zurück. Das von dem krawattenlosen Kollegen angerufene Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde (1 BVR 210/12) nicht zur Entscheidung an.

Interessant in diesem Zusammenhang der Ratschlag der Kollegin Katja Wilke an der zitierten Stelle:

„Auch wenn sich in dieser Hinsicht in den letzten Jahren viel getan hat – die Kunst des Weglassens ist in der Justiz grundsätzlich noch immer wenig gefragt. Und mittlerweile ist das Thema im Grunde auch vor Gericht durchgekaut. Die Krawattengegner unter den Anwälten könnten es ja mal anders herum probieren: Nicht nachlässig, sondern overdressed auftreten. Zum Beispiel mit weißer Lockenperücke und Hermelinbesatz an der Robe. Die endlos dahindümpelnde Debatte um das würdevolle Auftreten vor Gericht könnte dann allein schon durch die mediale Aufmerksamkeit neu belebt werden.“

Der Kollegin Wilke ist uneingeschränkt Recht zu geben. Im Übrigen einmal Spaß beiseite: Das Gericht und auch die dort auftretenden Rechtsanwälte sollten sich darauf besinnen, dass sie als „Autoritäten“ wahrgenommen werden wollen. Von einer Autorität ist es nicht zu viel verlangt, angemessen gekleidet vor Gericht zu erscheinen.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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