Ein Anwalt ohne Krawatte ist kein Anwalt (es sei denn, er trägt eine Fliege); und was tragen die Anwältinnen (nicht)? Nachtrag zur Gleichberechtigung

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Ein Anwalt ohne Krawatte ist kein Anwalt (es sei denn, er trägt eine Fliege); und was tragen die Anwältinnen (nicht)? Nachtrag zur Gleichberechtigung

Am 30. August 2012 hatten wir in unserem Blogbeitrag berichtet, dass auch das Bundesverfassungsgericht der Auffassung ist, dass Rechtsanwälte vor Gericht bitte einen Land- oder Querbinder („Fliege“) zu tragen haben. In unserem Beitrag ein wenig zu kurz gekommen ist allerdings der Aspekt der Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen. Dabei erstaunt zunächst, dass Verfasserin des Beitrags im Magazin August 2012 der Bundesrechtsanwaltskammer auf Blatt 6 nicht ein Mann, den die Entscheidung jedenfalls als Rechtsanwalt brennend interessieren müsste, sondern eine Frau, Frau Rechtsanwältin Wilke, ist.

Leider hat die Kollegin in Ihrem Beitrag nicht erörtert, ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstößt.

Ich habe jedenfalls vor Gericht noch keine Anwaltskollegin erlebt, die dort, wie für Anwälte jetzt ja verfassungsgerichtlich bestätigt, mit einem für Männer zwingend vorgeschriebenen Langbinder erschienen wäre. Das würde (für mich) auch etwas lächerlich wirken. Und Querbinder („Fliegen“) sind bei den Kolleginnen vermutlich vermutlich noch viel seltener anzutreffen. Fliegen bei weiblichen Wesen sind Männern wohl auch eher im Zusammenhang mit deutlich knapperer Bekleidung und „Häschenohren“ geläufig.

Festzuhalten jedenfalls bleibt: Für Rechtsanwältinnen ist uns eine bestimmte Kleiderordnung nicht bekannt. Es sind keine Rocklängen in absoluten Maßen noch in Relation des Abstandes des Rocksaumes zu den Knien kodifiziert. Auch Vorschriften zu Form und Gestaltung von Krägen (oder gar ohne), Ärmeln (oder gar ohne), Halstüchern, Ohrsteckern, Haarlänge oder gar Haarfarbe, oder Heftigkeit oder Grellheit der aufgetragenen Farbe im Gesicht, bekannt. Es sind auch keine Beispiele von Kolleginnen bekannt, die einmal die „Grenzen des Erlaubten“ bei dem Weglassen von Kleidungsstücken getestet hätten (damit wir uns nicht falsch verstehen: das Pendant bei den Männern wäre der Lang – oder Querbinder).

Hier gibt es also ganz offensichtlich noch ein mit Phantasie auszufüllendes Betätigungsfeld für die Bundesrechtsanwaltskammer. Wir wünschen bei der Ausarbeitung viel Erfolg und stehen beratend gerne zur Verfügung.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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