Dem Leser einer Gerichtsentscheidung wird nicht immer nur Langeweile geboten. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Kammergerichts Berlin (KG) vom 15. Juni 2010 (5 U 97/08) konnten wir erfahren, dass die Richter des KG Parmesan-Käse (oder auch geriebenen Hartkäse, wie er im Urteil auch genannt wird) goutieren. Dabei war die Art des Käses in dem Verfahren vor dem KG nicht etwa ein nur unwichtiges Detail. Denn in dem Rechtsstreit vor dem KG ging es darum, ob der Begriff „Parmesan“ eine Gattung von Käse bezeichnet, hier geriebenen Hartkäse, oder eben nicht. Um dies zu beurteilen, griffen die Richter auf ihr umfangreiches „Käsewissen“ zurück und führten in ihrem Urteil aus:
„Da die Mitglieder des Gerichts zu dem Personenkreis gehören, der (geriebenen) Hartkäse nachfragt, können sie den Aussagegehalt des Begriffs “Parmesan” nach dem Verständnis des deutschen Verbrauchers aufgrund eigener Anschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen.“
Die (italienischen) Essgewohnheiten von Richtern können also auch der Entscheidungsfindung dienen. Jetzt fehlte es nur noch, dass die Richter auf die Idee kämen, die Kosten für das Verzehren von Parmesan als Werbungskosten zu deklarieren, da beruflich veranlasst.
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.
Über den Autor