Achtung: Teilweise Änderung der Rechtsprechung des BFH zur nachträglichen Änderung des Kaufpreises bei Betriebs- oder Anteilsveräußerungen

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Achtung: Teilweise Änderung der Rechtsprechung des BFH zur nachträglichen Änderung des Kaufpreises bei Betriebs- oder Anteilsveräußerungen

Nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wirken nachträgliche Kaufpreisänderungen bei Betriebs- und Anteilsveräußerungen grundsätzlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. An dieser Auffassung hält der BFH im Fall einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG in einem Urteil vom 23. Mai 2012 (IX R 32/11, DSTR 2012, 1325) grundsätzlich fest. Der BFH differenziert neuerdings aber:

  1. Wenn über den Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsübertragung keine abschließende Einigung erzielt wurde, verändert eine nachträgliche Modifizierung der Preisfeststellung die Höhe des Veräußerungsgewinns rückwirkend.
  2. Wurde dagegen der zunächst feststehende Veräußerungspreis nachträglich geändert, ist ein etwaiger Mehrbetrag erst in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem die Erhöhung vereinbart wurde.

Konsequenz: In der Mehrzahl der Fälle wird es bei der bisherigen Rechtsprechung bleiben, dass nachträgliche Änderungen des Kaufpreises auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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