Ab 1. August 2012: die neue „Button-Lösung“ und der Vertragsschluss im Internet

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Ab 1. August 2012: die neue „Button-Lösung“ und der Vertragsschluss im Internet

Ab dem 1. August 2012 kommen wirksame Verträge über das Internet nur noch zustande, wenn der Verbraucher vorher über die Kosten der Leistung durch den Button

zahlungspflichtig bestellen

hingewiesen worden ist, und er die Bestellung über diesen Button ausdrücklich bestätigt hat.

Was bedeutet die gesetzliche Neuregelung in der Praxis?

  1. Der Button geht auf eine Initiative des BMJ aus dem Jahr 2010 zurück. Das BMJ verfolgte das Ziel, Verbraucher besser vor dem Abschluss vermeintlich kostenloser Angebote im Internet zu schützen. Und solche vermeintlich kostenlosen Angebote gibt es zuhauf im Internet. Sie reichen von angeblich kostenfreien Downloads von Programmen, über angeblich kostenlose Downloads von Handyklingeltönen bis hin zu angeblich kostenlosen Einträge in Register. Bei all diesen Angeboten findet sich trotz der vermeintlichen Unentgeltlichkeit ein gut versteckter Hinweis, dass das Angebot kostenpflichtig ist.
  2. Die gesetzliche Neuregelung findet sich jetzt in § 312 g Abs. 2 – 4 BGB, der wie folgt lautet:
    (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
    (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.  Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
    (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
  3. Erste Konsequenz der Änderung des § 312 g Abs. 2 – 4 BGB ist, dass der Besteller im Internet durch einen sog. Button darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handelt. Dieser Button muss lauten: „zahlungspflichtig bestellen“.

    Wichtig ist: Der neue Button

    muss gut lesbar sein.
    darf nichts andere als die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder
    muss einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

    Gut lesbar bedeutet, dass die Größe, die Schrift und die Farbe der Buttons so gewählt werden, dass der Button gut erkennbar und die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ lesbar und eindeutig sind.

    Um später nicht wegen falscher Ausführungen wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden, sollte der Internetbutton auch einfach nur „zahlungspflichtig bestellen“ lauten und mit einer gängigen Schriftart und ohne irgendwelche Farbexperimente dargestellt werden. Zulässig sind aber nach der Gesetzbegründung die Bezeichnungen:

    „kostenpflichtig bestellen“
    „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
    oder
    „kaufen“

    Eine andere Formulierung sollte nicht gewählt werden, denn dies bringt nur Probleme mit sich. Im Rahmen von Ebay reicht aber zudem auch die Formulierung:

    „Gebot abgeben“
    oder
    „Gebot bestätigen“

    Außerdem darf der Button nicht einfach irgendwo angebracht werden, sondern der Kunde muss unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung auf die Entgeltlichkeit durch den Button aufmerksam gemacht werden. Deshalb ist wichtig, dass der Button am Ende der Bestellseite nach allen sonstigen Informationen (dazu später) steht,den Bestellvorgang und die entgeltliche Bestellung mit dem Button „zahlungspflichtig bestellen“ abschließt.

  4. Außerdem muss der Verbraucher, der eine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise auf die Informationen gemäß Art 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7, und 8 des EGBGB hingewiesen werden. Dies bedeutet, dass der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung folgende Informationen, also vor „Klicken“ des Button,erhalten muss. Er muss informiert werden über:
    • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung.
    • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
    • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.
    • alle gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

    Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass die Informationen nicht irgendwo in den AGBs „versteckt“ werden können, sondern unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Dies bedeutet, dass die Pflichtangaben nicht nach dem Button gemachtwerden dürfen.

    Wichtig ist: Der Button muss am Ende der Bestellseite nach den Pflichtinformationen stehen.

    Gerade bei den wesentlichen Merkmalen einer Ware ist zu beachten, dass diese klar und unmissverständlich dargestellt werden. „Wesentliche Merkmale“ bedeutet aber auch, dass deswegen hier kein seitenlanger Text erfolgen darf. Der Verkäufer sollte sich also bei seinen Produkten Gedanken darüber machen, welche Informationen für den Verbraucher von Wichtigkeit für seine Bestellentscheidung sind. Diese Merkmale sind dann in einer einfachen Aufzählung unter bzw. neben dem jeweiligen Produkt darzustellen.

    Wichtig ist: Die Informationspflichten nach § 312 c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB bleiben selbstverständlich bestehen.

    Hier sind insbesondere der Hinweis auf die AGBs und der Hinweis auf das Widerrufsrecht zu nennen. Dabei kann dies durch Verwendung einer Checkbox und Verlinkung auf die AGBs und die Widerrufsbelehrung geschehen. Dies hat den Vorteil, dass der Verbraucher, ohne sein „Häckchen“ in die Checkbox zu setzen, keine Bestellung abgeben kann.

    Wichtig ist: Der Link zu den AGBs und zum Widerrufsrecht muss sich vor den Informationen zur Bestellung befinden.

  5. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der neue Button und die Informationspflichten nicht nur den Ebayhandel, Amazon oder sonstige Internetshops betreffen. Die Änderung betrifft jeden Vertragsschluss im Internet, d.h. jeden entgeltlichen „Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr“, egal ob es sich um einen Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag etc. handelt. Das neue Gesetz gilt damit für jedenInternet“händler“ und dienstleister, der entgeltliche Leistungenüber seine Internetseite anbietet und bei dem der Vertrag über das Internet mit dem Verbraucher zustande kommen soll. Die Regelung gilt daher auch für online-Beratungen durch Rechtsanwälte.
  6. Der neue § 312 g BGB gewährt keine Übergangsfrist. Nach den neuen Anforderungen muss der Bestellvorgang also so gestaltetwerden, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er – bezogen auf den Warenhandel im Internet – über den Preis und die Liefer- und Versandkosten informiert wurde und er die Kenntnisnahme durch den Button entsprechend bestätigt hat. Fehlt dieser Button, wäre dies wettbewerbswidrig und ist ein gefundenes Fressen für Mitbewerber Sie abzumahnen.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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