Ab dem 1. August 2012 kommen wirksame Verträge über das Internet nur noch zustande, wenn der Verbraucher vorher über die Kosten der Leistung durch den Button
zahlungspflichtig bestellen
hingewiesen worden ist, und er die Bestellung über diesen Button ausdrücklich bestätigt hat.
Was bedeutet die gesetzliche Neuregelung in der Praxis?
Wichtig ist: Der neue Button
– muss gut lesbar sein.
– darf nichts andere als die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder
– muss einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Gut lesbar bedeutet, dass die Größe, die Schrift und die Farbe der Buttons so gewählt werden, dass der Button gut erkennbar und die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ lesbar und eindeutig sind.
Um später nicht wegen falscher Ausführungen wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden, sollte der Internetbutton auch einfach nur „zahlungspflichtig bestellen“ lauten und mit einer gängigen Schriftart und ohne irgendwelche Farbexperimente dargestellt werden. Zulässig sind aber nach der Gesetzbegründung die Bezeichnungen:
„kostenpflichtig bestellen“
„zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
oder
„kaufen“
Eine andere Formulierung sollte nicht gewählt werden, denn dies bringt nur Probleme mit sich. Im Rahmen von Ebay reicht aber zudem auch die Formulierung:
„Gebot abgeben“
oder
„Gebot bestätigen“
Außerdem darf der Button nicht einfach irgendwo angebracht werden, sondern der Kunde muss unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung auf die Entgeltlichkeit durch den Button aufmerksam gemacht werden. Deshalb ist wichtig, dass der Button am Ende der Bestellseite nach allen sonstigen Informationen (dazu später) steht,den Bestellvorgang und die entgeltliche Bestellung mit dem Button „zahlungspflichtig bestellen“ abschließt.
Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass die Informationen nicht irgendwo in den AGBs „versteckt“ werden können, sondern unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Dies bedeutet, dass die Pflichtangaben nicht nach dem Button gemachtwerden dürfen.
Wichtig ist: Der Button muss am Ende der Bestellseite nach den Pflichtinformationen stehen.
Gerade bei den wesentlichen Merkmalen einer Ware ist zu beachten, dass diese klar und unmissverständlich dargestellt werden. „Wesentliche Merkmale“ bedeutet aber auch, dass deswegen hier kein seitenlanger Text erfolgen darf. Der Verkäufer sollte sich also bei seinen Produkten Gedanken darüber machen, welche Informationen für den Verbraucher von Wichtigkeit für seine Bestellentscheidung sind. Diese Merkmale sind dann in einer einfachen Aufzählung unter bzw. neben dem jeweiligen Produkt darzustellen.
Wichtig ist: Die Informationspflichten nach § 312 c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB bleiben selbstverständlich bestehen.
Hier sind insbesondere der Hinweis auf die AGBs und der Hinweis auf das Widerrufsrecht zu nennen. Dabei kann dies durch Verwendung einer Checkbox und Verlinkung auf die AGBs und die Widerrufsbelehrung geschehen. Dies hat den Vorteil, dass der Verbraucher, ohne sein „Häckchen“ in die Checkbox zu setzen, keine Bestellung abgeben kann.
Wichtig ist: Der Link zu den AGBs und zum Widerrufsrecht muss sich vor den Informationen zur Bestellung befinden.
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