Wenn man als Unternehmer im Internet nicht richtig aufpasst und z.B. den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, fängt man sich schnell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbettbewerbers ein. Gehört man zu den vom Pech verfolgten, flattern einem in einem solchen Fall nicht nur eine, sondern gleich zwei oder noch mehr Abmahnungen unterschiedlicher Mitbewerber ins Haus. Hat man im Zeitpunkt, des Eingangs der Abmahnungen, den Abmahnungsgrund noch nicht beseitigt, stellt sich die Frage, ob man die Abmahnkosten aller Abmahnungen, zu tragen hat. Oder „sperrt“ die erste Abmahnung jeder spätere Abmahnung und damit auch die Kostenerstattungspflicht?
Wie das Oberlandesgericht Oldenburg („OLG“) am 10. Februar 2012 entschieden hat (6 U 247/11, juris) trägt der Abgemahnte alle Abmahnkosten. Denn nach dem OLG sind die Kosten einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) erstattungsfähig, auch wenn bereits durch weiteren Mitbewerber abgemahnt wurde. Voraussetzung ist aber, dass der später Abmahnende bei seiner Abmahnung davon keine Kenntnis hatte. Ist eine Abmahnung berechtigt, muss man also die Abmahnkosten aller Abmahnenden tragen.
Dieses Urteil zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, seine Websites ordnungsgemäß und rechtssicher zu gestalten. Denn die fehlerhafte Gestaltung seiner Websites ist ein gefundenes Fressen für Mitbewerber und kann teuer zu stehen kommen.
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