In dem vom BFH durch Beschluss vorläufig entschiedenen Fall (22. Dezember 2011, VIII B 190/11, NJW 2012, 1680) ging es um einem Steuerpflichtigen im Jahr 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 – 2003. Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, die Erstattungszinsen besteuert werden dürfen. Die Zweifel gründet der BFH insbesondere darauf, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 rückwirkende Anwendung auf das Streitjahr 2008 haben soll. Wir sind gespannt, wie das Hauptsachverfahren ausgehen wird.
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