Bei einem Oder-Konto sind Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). § 430 BGB bestimmt, dass sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Oder-Konto berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt nicht. Bei Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (also eine Schenkung) vorlegen. Nach dem Urteil des BFH vom 23. November 2011 (II R 33/10, NRW 2012, 1837) trägt allerdings das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer Schenkung erforderlich sind. Zu den Tatsachen gehört auch, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Partner tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.
Gibt es dagegen hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der gesetzlichen Auslegungsregel des § 430 BGB je zu ½ an dem Kontoguthaben beteiligt sind, dann ist der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte in der Pflicht. Er trägt die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis zwischen den beiden Ehegatten nur der einzahlende Ehegatte an dem Kontoguthaben berechtigt gewesen war.
Da im Regelfall schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Ehegatten über das Innenverhältnis fehlen, sind die Tatsachen aus dem Verhalten der Eheleute zu erschließen. Nach Auffassung des BFH ist dabei maßgebend, wie die Eheleute das Oder-Konto tatsächlich gehandhabt haben. Schlüsse darauf lassen sich aus der Verwendung der Mittel ziehen.
Ein Oder-Konto bietet daher erheblichen Sprengstoff. Wenn Ehegatten über ein solches Oder-Konto verfügen, bietet es sich an, dieses Konto einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls zur Vermeidung von Schenkungsteuer festzulegen, welcher Ehegatte an dem Stand des Kontos beteiligt ist. Weiter bietet es sich an, das eine Konto auf zwei separate Konten aufzuteilen.
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