EuGH: Zulässiger Weiterverkauf einer gebrauchten Softwarelizenz

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

EuGH: Zulässiger Weiterverkauf einer gebrauchten Softwarelizenz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 3. Juli 2012 (C-128/11, juris) entschieden, dass der Weiterverkauf „gebrauchter“ Software zulässig ist. Softwarehersteller können den Weiterverkauf ihrer „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung ihrer aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, auch nicht einschränken. Nach dem EuGH ist der zweite oder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz rechtmäßiger Erwerber des heruntergeladenen Programms und unabhängig von Beschränkungen des Weiterverkaufs durch den Softwarehersteller. Denn mit dem „Erstverkauf“ der Lizenz vom Softwarehersteller an den Kunden erlischt das Verbreitungsrecht des Herstellers, dieses steht dann dem Erwerber zu.

Der EuGH hat aber darauf hingewiesen, dass

  1. der Verkäufer nicht dazu berechtigt ist, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen.
  2. ein Verkäufer nach Verkauf der Lizenz und des Programms die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie unbrauchbar machen muss. Ansonsten verstößt dies nämlich gegen das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms.

Angesichts dieser Entscheidung dürfte so mancher Softwarehersteller rücklings vom Stuhl gefallen sein. Denn bisher gingen die Softwareunternehmen davon aus, dass sie den Weiterverkauf ihre Lizenzen vertraglich einschränken können. Unter Softwareherstellern hat diese Entscheidung daher auch einigen Unmut hervorgerufen. Viele Softwareunternehmen halten diese Entscheidung für einen exklatanten Standortnachteil für Europa und eine unzulässige Einschränkung ihrer Lizenzrechte. Für den Endverbraucher und Verkäufer gebrauchter Lizenzen dagegen ist die Entscheidung des EuGH ein Segen.

Zu dieser Entscheidung hat folgender Sachverhalt geführt:

Die Firma Oracle entwickelt und vertreibt Software, die der Kunde unmittelbar von der Internetseite von Oracle mittels einer Programmkopie auf seinen Computer herunterladen kann. Das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht an einem solchen Programm umfasst die Befugnis, die Kopie dieses Programms dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer beschränkten Anzahl von 25 Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Kopie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. Außerdem ist in den Lizenzverträgen vorgesehen, dass der Kunde ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht erwirbt. Der Kunde erwirbt aber auch das Recht, updates und patches des Programms von der Internetseite von Oracle herunterzuladen.

UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit „gebrauchten“ Lizenzen handelt, die es Oracle-Kunden abgekauft hat. Die UsedSoft-Kunden können nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz von UsedSoft unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie herunterladen. Oracle hatte UsedSoft verklagt und wollte diese Praxis untersagen lassen. Der Streit ging bis vor den EuGH. Der EuGH hat entschieden, dass sich ein Softwarehersteller dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen kann. Denn nach dem EuGH erschöpfe sich das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie mit dem Erstverkauf. Ein Weiterverkauf der gebrauchen Software an einen Dritten kann also durch den Softwarehersteller nicht beschränkt werden.

Nach dem EuGH gilt der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann, wenn der Softwarehersteller die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM, DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. Durch ein solches Geschäft werde das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit könne sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.

Nach dem EuGH erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Der Erwerber der „gebrauchten“ Lizenz kann sich also das aktuelle Programm und sogar updates und patches herunterladen.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.