Die Rechtsform der GbR ist für Berater brandgefährlich, in jeder Hinsicht: Bestätigung durch Urteil des BGH vom 10. Mai 2012 – IX ZR 125/10

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die Rechtsform der GbR ist für Berater brandgefährlich, in jeder Hinsicht: Bestätigung durch Urteil des BGH vom 10. Mai 2012 – IX ZR 125/10

Mit Urteil vom 10. Mai 2012 (IX ZR 125/10) hat der BGH entschieden, dass eine gemischte Sozietät, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, immer verpflichtet ist, über die Erfolgsaussichten eines von einem Mandanten beabsichtigten Rechtsstreits aufzuklären. Das gilt nach der Entscheidung des BGH auch dann, wenn das Mandat von einer Rechtsanwalts GmbH erteilt wird. Im Streitfall war es sogar so, dass die Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH zugleich Gesellschafter der beauftragten Sozietät waren.

Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Mandant sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten hätte, und dem anwaltlichen Rat gefolgt wäre.

Misslich für alle Gesellschafter der beauftragten Sozietät: Für die Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten haften nicht nur die Sozien, die Rechtsanwälte sind. Als Gesellschafter der GbR haften auch die Gesellschafter, die Steuerberater sind.

Das Urteil des BGH zeigt einmal mehr, wie gefährlich die Rechtsform der GbR für Berater ist.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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