„Von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare“. Am 17. November 2011 (II ZR 53/11, NJW 2012, 1648) erkannte der BGH , dass einem Bestattungsunternehmer ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht, wenn er einen Verstorbenen ohne Auftrag beerdigt, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Verstorbenen bereit erklärt hatte, für die Bestattung zu sorgen. Der Anspruch richtet sich nach Auffassung des BGH gegen die Person, die nach dem jeweiligen Landesrecht (vorrangig) bestattungspflichtig ist. Interessant: Ein entgegenstehender Wille des im Streitfall bestattungspflichtigen Ehegatten steht dem Anspruch nach Auffassung des BGH auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist, und die familiären Beziehungen zerrüttet sind.
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