Das OLG Frankfurt am Main weist in der Entscheidung vom 30. April 2012 (4 U 269/11, NJW 2012, 2206) darauf hin, dass das Schriftformerfordernis nach § 13 V Nr. 1 S. 2 VOB/B dem Schriftformerfordernis nach BGB AT entspricht. Eine Mängelrüge per E-Mail (bloße Textform) erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB).
Auch diese Entscheidung zeigt, wie wichtig die Vorschriften des BGB AT sind. Es ist immer wieder erstaunlich, dass bei einigen Rechtsanwälten über dieses Rechtsgebiet nur rudimentäre Kenntnisse vorhanden sind. Dies mag daran liegen, dass dieser Teil des BGB zu Beginn des Studiums gelehrt wird, und dass dieser Teil des Studiums erfahrungsgemäß (kaum weg von zuhause) verstärkt zum Feiern verwendet wird.
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