Mit Urteil vom 24. Januar 2012 (IX R 34/10, BFH, NV 2012, 734) hat der BFH erkannt, dass die Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus Bürgschaften für eine GmbH zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaften ohne diese Bürgschaften des Gesellschafters keinen Kredit erhalten hätte.
Diese Entscheidung des BFH ist von großer Bedeutung insbesondere für viele mittelständische Kapitalgesellschaften. Denn viele dieser Gesellschaften verfügen über ein nur geringes Eigenkapital. Darlehen erhalten sie im Regelfall nur, wenn die Gesellschafter sich verbürgen.
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