Betriebsprämien im Rahmen der europäischen GAP-Reform, abnutzbare oder nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens?

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Betriebsprämien im Rahmen der europäischen GAP-Reform, abnutzbare oder nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens?

Land- und Forstwirte erhalten Betriebsprämien im Rahmen der europäischen GAP-Reform. Streitig ist, ob diese Betriebsprämien, wenn sie entgeltlich erworben sind, abnutzbare oder nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter sind.

Mit der Finanzverwaltung hat das sächsische Finanzgericht am 10. November 2011 (2 K 1116/11, EFG 2012, 1039) erkannt, dass diese Betriebsprämien nicht abnutzbar sind.

Dagegen hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 19. Dezember 2011 (9 K 3144/09 E, EFG 2012, 1035), das anders gesehen. Das Finanzgericht Münster hält die Betriebsprämien für abnutzbare Wirtschaftsgüter. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer setzte das Finanzgericht in dem Urteil mit 10 Jahren an. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist bei dem BFH unter Aktenzeichen IV R 6/12 eine Revision anhängig. In der Literatur wird die von den beiden Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage ebenfalls kontrovers diskutiert.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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