AG Kaiserslautern vom 14. März 2012: Geschwindigkeitsmessung mit Gerät ESO 3.0 liefert keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

AG Kaiserslautern vom 14. März 2012: Geschwindigkeitsmessung mit Gerät ESO 3.0 liefert keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse

Der Hersteller des Gerätes ESO 3.0 zur Geschwindigkeitsmessung verweigerte genaue Angaben darüber, wie die Messung erfolgt. Das AG Kaiserslautern sprach den Betroffenen in einer Bußgeldsache frei. Denn es konnte die Messung nicht überprüfen. Der dazu gehörte Sachverständige konnte in der Hauptverhandlung nur bestätigen, dass im Rahmen des vorgelegten Gutachtens nur überprüft werden konnte, ob die Messkriterien befolgt wurden. Außerdem könne nur überprüft werden, ob die Bedienungsanleitung eingehalten wurde. Der Sachverständige konnte aber nicht sagen, wie die Messung selbst zustande kam.

Das Gerät ESO 3.0 tastet Helligkeitsprofile ab. Diese werden sodann übereinander gelegt und phasenverschoben aufgezeichnet. Daraus soll die Geschwindigkeit ermittelt werden können.

Das Urteil des AG Kaiserslautern vom 14. März 2012 (6270 Js 9747/11.1 OWi) ist veröffentlicht in der zfs 2012, 407. Zu dem gleichen Ergebnis (Unverwertbarkeit der Ergebnisse des Gerätes ESO 3.0) gelangte das AG Landstuhl im Urteil vom 3. Mai 2012 (4286 Js 12300/10, zfs 2012, 408).

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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