Die CDU / CSU – Fraktion hat am 26. Juni 2012 einen 15-Punkte-Reformplan zum Urheberrecht vorgestellt. Unter Punkt 14 dieses Reformplans nimmt die Fraktion zu den „Massenabmahnungen“ Stellung. In der Erklärung, abrufbar unter http://www.cducsu.de/Titel__pressemitteilung_cdu_csu_bundestagsfraktion_beschliesst_positionspapier_zum_urheberrecht/TabID__6/SubTabID__7/InhaltTypID__1/InhaltID__22485/Inhalte.aspx, heißt es:
„Schutz vor unseriösen Abmahnungen
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion will die Verbraucher vor unberechtigten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen schützen. Den Abmahnkanzleien, die in großem Stil unberechtigte Abmahnungen verschicken, muss ein Riegel vorgeschoben werden. Informationspflichten und besondere formelle Voraussetzungen für Abmahnungen tragen zu einer besseren Aufklärung der Verbraucher bei. Darlegungspflichten für die Zuverlässigkeit des Ermittlungsverfahrens können sicherstellen, dass die Daten der Rechtsverletzer seriös ermittelt wurden. Und eine schärfere standesrechtliche Aufsicht für Rechtsanwälte kann dazu beitragen, unseriöse Rechtsanwälte aus dem Verkehr zu ziehen. Eine Weiterentwicklung der Deckelungsregelungen in § 97a UrhG die eine Obergrenze für die Anwaltskosten bei Abmahnungen vorsieht, halten wir für richtig. Pauschale Streitwertbegrenzungen, welche die Schwere der Rechtsverletzung nicht berücksichtigen, lehnen wir als nicht zielführend ab“.
Der Vorschlag, das Massengeschäft durch schärfere standesrechtliche Aufsicht zu unterbinden, ist wohl wenig zielführend. Unseriöse Kollegen werden sich durch das Standesrecht von ihrem Tun nicht abhalten lassen. Hier muss der Gesetzgeber tätig werden, nicht (nur) die Rechtsanwaltskammern.
Das Problem liegt auch nicht in der Masse der Abmahnungen. Es liegt darin, dass Abmahnungen häufig nur ausgesprochen werden, um Gebühren zu kassieren. Damit werden zugleich die Gerichte mit Massenverfahren belastet. Einen anderen wirtschaftlichen Hintergrund als die Gebühren gibt es nicht. Diesem Geschäftsmodell leisten Gerichte nur zu gerne Vorschub, indem selbst abstruse Abmahnungen Erfolg haben. Der Hebel muss also bei den Gebühren angesetzt werden. Wenn es sich wirtschaftlich nicht lohnt, Menschen zu ärgern, ist das Geschäftsmodell tot. Gerade im Bereich der Abmahnungen von Privatpersonen muss die Deckelung nach § 97 a UrhG besser zu Anwendung gelangen. Hier sind auch die Gerichte gefordert. Streitwertbegrenzungen abzulehnen, halten wir für den falschen Weg. Eine Streitwertbegrenzung, wie es das BMJ bereits am 12. April 2012 vorgeschlagen hat (siehe unser BLOG-Beitrag vom 23. April 2012), gerade gegenüber „privaten“ Rechteverletzern, Sinn.
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