„push the button“ – Neues Recht für Internetshops – weitere Rechte für Käufer ab 01.08.2012

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

„push the button“ – Neues Recht für Internetshops – weitere Rechte für Käufer ab 01.08.2012

Ab dem 1. August 2012 gelten neue Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor „versteckten“ Kostenfallen im Internet. Wirksame Verträge über das Internet kommen danach nur dann zustande, wenn der Kunde des Internetshops anfallende Kosten durch den Button „zahlungspflichtig bestellen“ ausdrücklich bestätigt. Entsprechende Internetseiten sind also abzuändern.

Betroffen ist jeder, der Waren über das Internet verkauft. Die neue Regelung gilt sowohl für eigene Internetshops als auch für Shops, die die Verkäufe über Ebay, Amazon oder ähnliche Anbieter ausführen. Aber auch Internetseiten, über die Dienstleistungsverträge oder sonstige entgeltliche Verträge wie Vermittlungsverträge, Werkverträge etc. geschlossen werden, benötigen den neuen „Button“.

Wichtig:         Wird die Funktion nicht bis zum 1. August 2012 auf die Internetseite „eingebaut“, entsteht kein Vertrag mit dem Kunden. Anbieter  laufen zudem Gefahr, abgemahnt zu werden.

Über die neue Buttonlösung werden wir Sie in einer Sonderausgabe unserer Depesche „Quinta Essentia“ ausführlich informieren. Sie erfahren dort, was Sie als Anbieter machen müssen, um auf der sicheren Seite zu stehen. Als Käufer erfahren Sie, welche Vorteile die neue Rechtslage bringt.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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