Weitere Auskunftsrechte für Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen im Internet?

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Weitere Auskunftsrechte für Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen im Internet?

Geht es nach unserer Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger, werden die Auskunftsrechte der Inhaber von Urheberrechten in Zukunft noch erweitert, jedenfalls bei Rechtsverletzungen im Internet. Bisher hat der Rechteinhaber, wie wir in unserem BLOG-Beitrag vom  4. Juni 2012 berichteten, bei einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung „nur“ die Möglichkeit, Namen und Adresse des möglichen Rechteverletzers zu erhalten. Dazu muss er zuvor die von ihm ermittelte IP-Adresse, über die die Rechtsverletzung begangen wurde, dem Provider mitteilen und diesen gerichtlich zur Herausgabe von Namen und Adresse des Rechteverletzers verpflichten.

Wenn es nach Frau Leutheusser-Schnarrenberger geht, soll der Rechteinhabers in Zukunft auch die E-Mail-Adresse des Rechteverletzers verlangen dürfen (Quelle: spiegel.de). Fraglich aber ist, welchen Wert die E-Mail-Adresse für den Rechteinhaber hat. Fraglich ist weiter, wie der Rechteinhaber die E-Mail-Adresse des Rechteverletzers erfahren will? Über die IP-Adresse dürfte diese nicht zu ermitteln sein. Man darf also gespannt sein wie Frau Leutheusser-Schnarrenberger weitere Auskunftsrechte umsetzen wird.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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