Die Einführung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) hat einen neuen „Sport“ kreiert, das sogenannte AGG-Hopping. Unter AGG-Hopping versteht man Fälle, in denen Stellenbewerber sich nur zum Schein auf eine freie Stelle bewerben. In Wirklichkeit wollen die Bewerber diese Stelle gar nicht, sondern hoffen auf eine „diskriminierende“ Absage. Das eigentliche Ziel des Bewerbers ist es, den potentiellen Arbeitgeber auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu verklagen. Für betroffene Unternehmen, die auf AGG-Hopper „hereinfallen“, kann es teuer werden.
Gerade das AGG- Hopping sollte Unternehmen hinsichtlich ihrer Stellenanzeigen aber sensibilisiert haben. Überraschend ist es deshalb, wie viele Urteile es immer wieder zu „diskriminierenden“ Stellenanzeigen gibt. Die meisten Verfahren betreffen dabei angeblich wegen Geschlechts oder Alters diskriminierende Formulierungen. Aus der Stellenanzeige muss sich ergeben, dass sich die Anzeige an beide Geschlechter wendet. Deshalb sollte man bei Berufsbezeichnungen immer den Zusatz „m/w“ hinzufügen, soweit sich nicht aus der restlichen Stellenbeschreibung ergibt, dass sich die Anzeige nicht nur an weibliche oder männliche Bewerber richtet.
Auch sollte man vermeiden, dass sich für Dritte der Eindruck ergibt, dass man nur einen Bewerber bestimmten Alters suche. Altersangaben darf man also nie machen. Auch die Wörter „jung“ oder „alt“ sollten in einer Stellenanzeige nicht auftauchen.
Zwar gibt es auch einige Urteile, bei denen die Unternehmen nachweisen konnten, dass ein sog. AGG-Hopper am Werk war. Das aber, muss ein Unternehmen erst einmal nachweisen können. Zudem wird auch nicht jedem Unternehmen der Nachweis so einfach gemacht wie in einem Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aus 2009 (Aktenzeichen: 4 Sa 346/08). Dort war die Stellenanzeige für das Gericht nachweisbar mit einem Post-It-Aufkleber und der Aufschrift „15. September 2007, AGG jung“ versehen. Auch hierdurch konnte der Bewerber als AGG-Hopper entlarvt werden.
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