Die ZPO sieht im Regelfall keine „Rechtsbehelfsbelehrung“ vor. Es ist daher Sache der Parteien oder der Anwälte, das zulässige Rechtsmittel einzulegen. Und da kann man die tollsten Geschichten erleben. In anderen Verfahrensordnungen, wie zum Beispiel der VwGO (§ 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO) oder der FGO (§ 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO) dagegen sind solche „Belehrungen“ Standard. Das soll jetzt geändert werden. Auch die ZPO soll nach dem Willen des Gesetzgebers Regelungen zu dem jeweils zulässigen Rechtsmittel erhalten.
Was für ein Fortschritt! Allerdings wäre es ja zu einfach, dies so zu regeln wie in der VwGO oder der FGO. Nein, die Rechtsbehelfsbelehrung soll nicht etwa Anwälten das Einlegen von Rechtsmitteln erleichtern. Sie soll allein anwaltlich nicht vertretenen „Bürgern“, wie es die Bundesregierung nennt, die Orientierung erleichtern, um unzulässige Rechtmittel der „Bürger“ zu vermeiden. Deshalb soll nach der ZPO – Novelle nur in den Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, der „Bürger“ über Form, Frist und zuständiges Gericht für das Rechtmittel zukünftig durch eine Rechtsbehelfsbelehrung unterrichtet werden. Das Gesetz soll Anfang 2013 in Kraft treten.
Uns Anwälten bleibt es also künftig weiterhin nicht erspart, in etwas weniger erforschten Gebieten wie ein Trüffelschwein das zulässige Rechtsmittel zu finden.
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