In einem jetzt veröffentlichen Urteil vom 24. Mai 2011 (VIII R 3/09) entschied der BFH, dass Verzugszinsen in der dem Urteil zugrundeliegenden Konstellation nicht versteuert werden müssen.
Worum ging es? Der Kläger hatte nach einem erfolgreich geführten Zivilrechtsstreit Verzugszinsen vereinnahmt, die das Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern wollte. Das wäre nicht weiter spannend und wohl auch nicht vor dem BFH gelandet. Die Besonderheit bestand aber darin, dass der Kläger in den Vorjahren Zinsen für ein Darlehen in übersteigender Höhe gezahlt hatte, die durch die Refinanzierung der eingeklagten Forderung veranlasst waren. Diese hatte der Kläger steuerlich nicht geltend gemacht.
Der BFH entschied, dass die Verzugszinsen zwar Einnahmen aus Kapitalvermögen seien. Sie dürften aber nicht besteuert werden, weil dem Kläger die Einkunftserzielungsabsicht gefehlt habe. Denn wenn der Kläger per Saldo mehr Zinsen gezahlt als vereinnahmt habe, dann sei im Saldo seine Leistungsfähigkeit auch nicht erhöht.
Das Ergebnis ist für den Kläger zu begrüßen, methodisch aber nicht so recht einleuchtend. Denn der BFH durchbricht damit im Ergebnis die Bestandskraft der vorausgegangenen Steuerjahre, in denen der Kläger die gezahlten Zinsen steuerlich nicht geltend gemacht hatte. Und es wäre nicht das erste Mal, dass ein Kläger (oder auch ein beklagtes Finanzamt) an der Hürde der Bestandskraft gescheitert wäre.
In anderen Verfahren sind die Finanzgerichte nicht so großzügig gewesen. In einem vom Ergebnis her durchaus vergleichbaren Fall der Einbringung einer GmbH in einer AG gegen Gewährung von Aktien hatte der BFH die Aktien mit einem bestimmten Wert zum Einbringungsstichtag bewertet und dem Einbringenden einen Gewinn von rd. 20 Mio. € zugerechnet, obwohl die Aktien wegen einer Sperrfrist nicht verkauft werden konnten, und zudem in der Sperrfrist ca. 90 % des Wertes verloren hatten. Das Argument der fehlenden Erhöhung der Leistungsfähigkeit bei dem Einbringenden ließ der BFH nicht gelten. Er verwies hier auf die nach seiner Auffassung ohne Ausnahme geltende Wertverknüpfung des Wertansatzes des Aufnehmenden mit dem des Einbringenden.
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