Der EuGH hat in einem französischen Steuerfall mit Urteil C-414/10 vom 29.03.2012 (Société Veleclair) wieder einmal gezeigt, dass die europäische Rechtsordnung mehr und mehr den nationalen Rechtsordnungen trägt. Im Streitfall hat der EuGH entschieden, dass EU Recht es den Mitgliedern nicht erlaubt, den Vorsteuerabzug für EUSt davon abhängig zu machen, dass die EUSt vorher gezahlt worden ist. Die Entscheidung ist zwar nur zum französischen Steuerrecht ergangen. Allerdings gibt es in § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG eine absolut vergleichbare Regelung. Danach kann als Vorsteuer nur die EUSt abgezogen werden, die der Steuerpflichtige zuvor gezahlt hat. Nach der Entscheidung des EuGH dürften die Tage dieser Regelung allerdings gezählt sein.
Von Bedeutung dürfte die Entscheidung außerdem in allen Fällen sein, in denen die Verwaltung Steuerpflichtigen die Hinterziehung von EUSt vorwirft.
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