Bahnbrechende Entscheidung: BFH stellt „Treaty override“ beim BVerfG auf den Prüfstand – späte Einsichten

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Bahnbrechende Entscheidung: BFH stellt „Treaty override“ beim BVerfG auf den Prüfstand – späte Einsichten

Der BFH hat mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (I R 66/09) dem BVerfG die seit langem umstrittene Frage vorgelegt, ob „Treaty override“ zulässig ist.

Stein des Anstoßes ist § 50d Abs. 8 EStG. Die danach in einem DBA geregelte Freistellung der Einkünfte wird nach nationalem Recht nur unter Voraussetzungen gewährt, die das DBA nicht vorsieht. Das DBA wird daher faktisch unterlaufen. Der BFH ist davon überzeugt, dass dies mit dem GG nicht in Einklang zu bringen ist. Allein der Umstand, dass ansonsten „weiße“, also unbesteuerte Einkünfte entstehen, reicht für eine Rechtfertigung nicht aus.

 Damit stehen im Ergebnis zugleich viele weitere Normen auf dem Prüfstand, die auch zu einem Treaty override führen.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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