Pinkeln im Stehen ist nicht nur unschön (Sie wissen, was ich meine), es ist wegen der trommelnden Wirkung (je nachdem) auch laut. Das kann in hellhörigen Gebäuden zu Verdruss führen. Das Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 20.04.2009, Az.: 67 S 335/08) hatte darüber zu entscheiden, ob laute „Uriniergeräusche“ aus der Nachbarwohnung zu einer Mietminderung führen, wenn sie im Wohnbereich zu hören sind.
Das Landgericht Berlin nahm sich der Sache mit dem gebotenen Ernst an und ließ sogar einen Sachverständigen kommen, der feststellte, dass zwar nicht sämtliche „Nutzungsgeräusche“ aus dem Bad der anderen Wohnung laut hörbar waren. Aber die Uringeräusche eines „Stehpinklers“ waren deutlich zu vernehmen.
Das LG Berlin entschied, dass in einem solchen Fall die Miete um 10 % gemindert werden könne. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die durch den Stehpinkler verursachten Geräusche im Wohnbereich „sehr penetrant“ und „unangenehm“ seien und die Wohnqualität im Wohnbereich einschränkten. Allerdings meinten die Richter(innen), dass solche Geräusche, soweit sie im eigenen Bad zu hören wären, hinzunehmen seien, da sie „dem Üblichen“ entsprechen würden. Ist „Pinkeln“ im Stehen also doch korrekt?
Der arme Vermieter. Spannend wäre jetzt die Frage eines Anspruchs des Mieters oder des Vermieters gegen den „Stehpinkler“ auf Pinkeln im Sitzen oder aber „geräuscharmes“ Urinieren. Dem Rechtsstreit sehen wir mit Interesse entgegen.
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