Wer als Steuerpflichtiger schon immer das Gefühl hatte, dass Finanzbeamte, und insbesondere Angehörige der Prüfungsdienste, nicht frei von Neid sind, der fühlt sich durch eine vor kurzem ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt. Mit Urteil vom 28. September 2011 (VIII R 8/09) hat der BFH entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.
Was sich in der Pressemitteilung des BFH und in dem Urteil sehr nüchtern und sachlich liest, ist nicht weniger als eine Sensation und lässt durchaus die Frage zu, ob Deutschland mittlerweile wirklich eine Bananenrepublik geworden ist. Worum ging es ? Ein Rechtsanwalt wehrte sich gegen eine Prüfungsanordnung. Er legte nachvollziehbar dar, dass seine steuerlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert und der Finanzverwaltung bekannt seien. Er trug vor, das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts „gemobbt“ worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit gleichen Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und bei dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden. Sie muss aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist. Das Finanzgericht muss nun den Sachverhalt weiter aufklären.
Es ist verblüffend, wie wenig Resonanz diese Entscheidung in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat. Nach unseren Erfahrungen dürfte es kein Einzelfall sein, dass Amtsträger die Ihnen eingeräumte Macht missbrauchen, um nicht ihrem Amt dienende Aufgaben zu erfüllen. Besonders eklatant: seit vielen Jahren bekannt sind Beschwerden von Steuerstrafrechtlern dass Amtsgerichte Haftbefehle erlassen, die von den Steuerfahndungsstellen fix und fertig „vorgelegt“ werden. Eine Prüfung dieser „Vorlagen“ durch den Richter ist aus den Akten nicht selten übersehen. Erstaunt mussten auch wir einmal in einem Haftprüfungstermin von einem Haftrichter hören, dass er „von Steuerrecht keine Ahnung habe“.
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