Ebay ist heute das Handelsportal schlechthin. Bevor man einen Artikel bei ebay einstellt, sollte man sich auch wirklich sicher sein, den Artikel verkaufen zu wollen. Denn im Gegensatz zur Zeitungsannonce kann man bei einem einmal bei ebay eingestellten Artikel keine Rückzieher mehr machen und die Auktion ohne weiteres abbrechen. Bricht man die Auktion ab, kann das zum Schnäppchen für den Höchstbietenden werden.
Denn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay gilt, dass bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer zwischen Verkäufer und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande kommt. Der bei Abbruch aktuell Höchstbietende hat also Anspruch auf den verkauften Gegenstand oder aber einen Schadensersatzanspruch. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs hat der Verkäufer den Höchstbietenden dann so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn der Anbieter den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte – und dies kann teuer werden. Denn maßgeblich ist hierfür der Wert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Internet-Auktion. Ein Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Verkäufer berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Dabei ist aber z.B. ein Verkauf weit unter Wert kein Grund für den Abbruch der Versteigerung. Das hat das Landgericht (LG) Detmold am 14. März 2012 entschieden (Az.: 10 S 163/11), und damit dem Höchstbietenden zu einem Wohnwagen zum Schnäppchenpreis von 56,00 € (Wert: 2.000,00 €) verholfen.
Interessant ist auch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 8. Dezember 2006 (Az. 19 U 109/06). Dort wurde zwar die Auktion zwar nicht vom Verkäufer abgebrochen, der Verkäufer focht den Vertrag aber an, weil bei der eBay-Auktion sein „Rübenroder“, der einen Marktwert von 60.000,00 € hatte, für 51,00 € an den Höchstbietenden ging. Da der Verkäufer den Rübenroder zwischenzeitlich weiterveräußert hatte, sprach das OLG dem Käufer 59.949,00 € zu. Zur Anfechtung führte es aus, dass allein enttäuschte Erwartungen bei einem Risikogeschäft wie hier nicht zur Anfechtung berechtigen.
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