Die Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über ein Konto des anderen Ehegatten ändert im Regelfall nichts daran, dieses Konto weiterhin dem anderen Ehegatten zivil-und steuerrechtlich zuzurechnen. Soweit das Steuerrecht von diesem Grundsatz Ausnahmen macht, bestätigen diese die Regel. Anders ist es dagegen bei dem so genannten „Oder-Konto“. Über dieses Konto sind nicht nur beide Ehegatten verfügungsbefugt, beide Ehegatten sind Inhaber. Das ist praktisch, weil die meisten Ehegatten ihre Vermögenssphären in der Ehe jedenfalls in vielen Bereichen nicht strikt trennen. Denn jede Ehe hatte zumindest einmal etwas Liebe und mit Vertrauen zu tun.
Dass ein solches Oder-Konto aber auch seine Tücken haben kann, zeigt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2011 (Az.: II R 33/10). Im Fall des BFH eröffnete eine Ehefrau zusammen mit ihrem Ehegatten ein „Oder-Konto“, auf das nur der Ehegatte Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt (FA) besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehegatten an die Ehefrau. Der BFH gab dem FA Recht und entschied, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein „Oder-Konto“ der Eheleute zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann.
Ein „Oder-Konto“ sollte daher mit Bedacht gewählt und unterhalten werden. Die bessere Variante wird im Regelfall das Einzelkonto mit Vollmacht für den jeweils anderen Ehepartner sein. Bei vielen Oder-Konten tickt außerdem eine schenkungssteuerliche „Zeitbombe“. Da die Verjährungsfristen im Schenkungsteuerrecht sehr spät zu laufen beginnen, besteht bei einem Oder-Konto noch für viele Jahre die Gefahr, dass Schenkungsteuer für lange zurückliegende Zeiträume gezahlt werden muss. Selbst wenn man dieses Risiko für gering hält, wird die neue Entscheidung des BFH auch in Erbfällen Kopfzerbrechen bereiten. Denn im Erbfall müssen die Konten von den Kreditinstituten der Finanzverwaltung gemeldet werden. Es empfiehlt sich also bereits aus diesen Gründen, bestehende Oder-Konten auf den Prüfstand zu stellen.
Bei einem „Oder-Konto“ muss zudem beachtet werden, dass diese Form des Kontos auch eine Haftungsfalle für jeden Ehegatten bedeutet. Denn jeder der Ehegatten haftet als (Mit) Inhaber für alle „Schulden“ auf dem Konto (Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Az.: 5 U 88/98; Urteil des Landgerichts Coburg, 8.5.2007, Az.: 22 O 463/06).
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