Manchmal ist mündlich genauso gut (oder schlecht) wie schriftlich – auch nur mündlicher Vollstreckungsaufschub hat verjährungsunterbrechende Wirkung

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Manchmal ist mündlich genauso gut (oder schlecht) wie schriftlich – auch nur mündlicher Vollstreckungsaufschub hat verjährungsunterbrechende Wirkung

Ein Steuerpflichtiger muss die Verjährungsunterbrechung eines Vollstreckungsaufschubs auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Vereinbarung darüber mit dem Finanzamt nur mündlich erfolgt ist. Dies hat das Finanzgericht („FG“) Rheinland-Pfalz am 08. Februar 2012 entschieden (Az.: 2 K 1893/10).

In dem finanzgerichtlichen Verfahren traf die Klägerin mit dem Finanzamt eine mündliche Vereinbarung, nach der sie ihre fälligen Steuerrückstände in Raten monatlich an die Finanzkasse überweisen sollte. Zunächst leistete sie die auferlegten Ratenzahlungen regelmäßig. Später stellte sie die Zahlungen ein und berief sich gegenüber dem Finanzamt auf Verjährung. Die Klägerin meinte, dass der vereinbarte Vollstreckungsaufschub nicht als verjährungsunterbrechende Handlung angesehen werden kann, da es sich hierbei nur um eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe, und der Vollstreckungsaufschub nur mündlich erfolgt sei.

Das FG folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die Zahlungsverjährung eines Steueranspruchs werde in jedem Fall durch Vollstreckungsaufschub gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung durch Vollstreckungsaufschub dauert fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen ist. Dies gelte unabhängig davon, ob der Vollstreckungsaufschub mündlich oder schriftlich vereinbart worden sei. Ein gesonderter Bescheid müsse nur dann erlassen werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben sei.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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