Das AG Lemgo brauchte sage und schreibe drei mündliche Verhandlungen, zwei Termine zur Vernehmung von Zeugen, wechselte zur Frage der Rügepflicht nach HGB mehrmals die Rechtsauffassung und erließ danach in einem Rechtsstreit (1.200 €), ein Urteil, das sicher beide Parteien überrascht haben wird.
Worum ging es ? Die Beklagte hatte bei der Klägerin eine („Ziehharmonika“)Abdeckung für eine Maschine bestellt. Die Klägerin sah sich die Maschine an und unterbereitete der Beklagten ein Angebot, das diese annahm. Nach Anlieferung und Montage der Abdeckung stellte sich heraus, dass diese zu kurz war. Die Klägerin besserte nach und verlängerte die Abdeckung. Vor dem AG stritten die Parteien darüber, ob für die Nachbesserung eine Vergütung fällig war oder ob es sich um eine nicht zu vergütende Nacherfüllung handelte.
In seinem Urteil folgte das AG der Auffassung der Beklagten, dass die Nacherfüllung nicht vergütet werden müsse. Und jetzt die Überraschung: die Klägerin könne dennoch von der Beklagten eine Vergütung für Verlängerung der Abdeckung beanspruchen, denn die Beklagte habe ja nicht bestritten, dass die Verlängerung die Abdeckung teurer gemacht habe.
Ähm, Räusper, was ist da denn los? wenn eine Partei geltend macht, für die Verlängerung schulde sie nichts, weil es sich um Nachbesserung gehandelt habe, und wenn sie Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt, dann hat sie mehr als deutlich gemacht, dass der Klägerin nichts zusteht. Wenn dann das Gericht in einem Beschluss noch ausdrücklich darauf hinweist, dass die Nacherfüllung kostenlos sei, dann kann man wirklich den Glauben an die Justuz verlieren.
Fazit: Das AG Lemgo ist nur noch Zugangsvoraussetzung für das LG Detmold. Wir sind gespannt, wie das LG entscheiden wird.
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