Anscheinend ist es jetzt auch bis zum Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgedrungen, das es eine regelrechte Abmahnindustrie um urheberrechtliche Abmahnungen entstanden ist, die beunruhigende Ausmaße erreicht hat. Jedenfalls zeigt der am 12. April 2012 vorgestellte und überarbeitete Gesetzesentwurf des BMJ, dass man das Problem der Abmahnindustrie erkannt hat und dieser einen Riegel vorschieben möchte. Mit neuen Vorschriften will das BMJ daher zum einen die Massenindustrie regulieren und zum anderen die Kosten urheberrechtlicher Abmahnungen „eindämmen“.
Dabei sieht der geplante § 97a Abs. 3 UrhG vor, dass der zu Unrecht Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat. Für manche hörte sich das nicht überraschend an, ist es aber. Denn eine vergleichbare Regelung gab es bislang nicht, und die Rechtsprechung hat einen Ersatzanspruch bisher auch immer abgelehnt. Ob hiermit aber die Abmahnindustrie reguliert werden kann, halten wir für zweifelhaft.
Wirksamer dürfte dagegen der geplante § 97a Abs. 2 Satz 2. UrhG sein. Denn dieser greift da an, wo es weh tut, und dies sind die oft sehr hohen Streitwerte der um Abmahnungen geführten Gerichtsprozesse. Die Streitwerte betragen oft 10.000,00 € und mehr (Stichwort: Filesharing), wodurch schnell Abmahnkosten von 500,00 -1.000,00 € erreicht werden. Gerade die hohen Streitwerte machen Abmahnungen so attraktiv. Mit diesen absurd hohen Streitwerten soll nach dem Willen des BMJ durch einen Verweis in der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG auf § 49 GKG, der auch neu gefasst werden soll, -teilweise- Schluss sein. Denn wenn es nach dem BMJ geht, sollen für urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber natürlichen Personen, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit verwenden, der Streitwert nur noch EUR 500,- betragen. Da damit auch die Abmahnkosten auch „nur“ noch ca. 50,00 – 100,00 € erreichen, dürfte das Interesse der Abmahnindustrie an solchen Abmahnungen sich zumindest verringern.
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