BGH: Google-Thumbnails bleiben zulässig

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BGH: Google-Thumbnails bleiben zulässig

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von sog. Thumbnails, also den „Vorschaubildern“ bei der Google-Bildersuche, am 19. November 2011 noch einmal bestätigt (Az.: I ZR 140/10). Rechte der Urheber der per Thumbnail abgebildeten Werke werden also durch Google nicht verletzt. Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass ein Urheber, der ein geschütztes Werk ins Internet stellt, ohne vorher Vorkehrungen gegen solche Thumbnails zu treffen, damit seine Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Thumbnail erkläre.

Die Entscheidung des BGH vom 19. November 2011 hat die Zulässigkeit von Thumbnails sogar noch für den Fall erweitert, in dem das geschützte Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers und damit urheberrechtswidrig ins Internet gestellt wurde.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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