„Geiz ist geil?“: gilt jedenfalls nicht für Musterverträge aus dem Internet; zugleich ein Beitrag zu Pferdekaufverträgen

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

„Geiz ist geil?“: gilt jedenfalls nicht für Musterverträge aus dem Internet; zugleich ein Beitrag zu Pferdekaufverträgen

Das Internet bietet für fast alle Bereiche Vertragsmuster. Man findet dort im wahrsten Wortsinne ein Sammelsurium an Verträgen: Kaufverträge, Arbeitsverträge, Mietverträge und viele andere. Aber nur auf den ersten Blick erweist sich das Kopieren solcher Musterverträge aus dem Internet nicht nur als schnelle ,sondern auch günstige Lösung. Mit wenigen „Klicks“ hat man vermeintlich den gewünschten Vertrag, man braucht nur noch die „blankstellen“ auszufüllen.

Zwar sind sicher nicht alle Verträge aus dem Internet schlecht und unbrauchbar. Ohne Fachkenntnisse „gestrickte“ Verträge aus dem Internet können aber schnell zur teuren Falle werden. Da das Internet nichts „vergisst“, finden sich im Internet zum einen Verträge, die nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen und daher nicht mehr „passen“.  Viel dramatischer an den Musterverträgen ist aber vor allem, dass diese in vielen Fällen durch handschriftliche Regelungen ergänzt werden, die anderen vertraglichen Regelungen des Mustervertrags widersprechen.

Besonders anfällig sind in diesem Zusammenhang die vorformulierten Haftungsausschlüsse im Kaufrecht. Teilweise verwenden Privatleute Vertragsmuster, die für Unternehmer vorgesehen sind. Häufig finden sich in den Vertragsmustern Haftungsausschlüsse, die in sich widersprüchlich sind. Gemeint ist eigentlich ein vollständiger Haftungsausschluss, durch handschriftliche Ergänzungen hebelt der Verkäufer möglicherweise aber unwissentlich und ungewollt diesen Haftungsausschluss aus.

Geiz ist daher im Rahmen der Vertragsgestaltung nicht geil. Ein hervorragend formulierter Kaufvertrag kostet zwar Geld, ist aber deutlich günstiger als ein späterer Rechtsstreit. Und unklare Verträge sind ein Steilvorlage für jeden „Streithammel“.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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